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Batterieverordnung
Verordnung über
die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren
(BattV) vom 2. Juli
2001
(BGBl. I Nr. 33 vom 09.07.2001 S. 1486) zuletzt geändert am 9. September
2001 durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen
Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz)
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.09.2001 S. 2331)
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur
Änderung der Batterieverordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1361) wird
nachstehend der Wortlaut der Batterieverordnung in der vom 1. September 2001
geltenden Fassung zusammengefaßt. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die nach ihrem § 18 teils am 3. April 1998, teils
am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 27. März 1998 (BGBl. I
S. 658),
2. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. September 2001, teils am 1. Juli
2002 in Kraft tretende Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1361).
Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen
auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4,
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie
des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705).
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgunggebrauchter Batterien und
Akkumulatoren(Batterieverordnung - BattV)
1Abschnitt
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch
Batterien zu verringern, indem1. bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht
in Verkehr gebracht werden dürfen,
2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlosverwertet
oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden
sollen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder
wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen
elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie
gewonnen wird;
2. schadstoffhaltige Batterien:
a. Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
b. Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten,
ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
c. Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber
enthalten,
d. Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
e. Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
3. sonstige Batterien:
Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen.
4. Starterbatterien:
Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum
Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im
Geltungsbereich dieser Verordnung
1. Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit
welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen
gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser
Verordnung in Verkehr bringt;
2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich
dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig
auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend
Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien
herstellt oder in Verkehr bringt.
(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien
oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt. Abschnitt 2Rücknahme-,
Verwertungs- und Beseitigungspflichten
§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern
Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten eingebaute
Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn
sie sicherstellen, dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 4
und 5 zurückgeben kann. Seite empfehlen
§ 4 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5
zurückgenommenen oder die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
gemäß § 9 bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und
entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.
(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch
sicherstellen, dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich
an einem solchen beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Das
Rücknahmesystem muss
1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
2. alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den
Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte
Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung
zuführen,
4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer
bereitstellen,
5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren,
Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem
Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre
ausschreiben,
6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme,
Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer
und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis
ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der
Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von
den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren,
Verwerten und Beseitigen der zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach
Systemen und Typengruppen, offenlegen. Das Rücknahmesystem kann Herstellern,
die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortierung,
Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien in Rechnung stellen.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen
Behörde nachweist, dass er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in
Verkehr gebrachten Batterien eingerichtet hat. Dieses System muss spätestens
zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote
sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2
erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach Absatz
1 auf Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in Verkehr
gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das
Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten
Batterien entstehen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien,
soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für
Hersteller von Starterbatterien.
(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4
Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz gelten nicht für die Dauer der Rücknahme
unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die in § 8
genannten Batterien.
§ 5 Pflichten der Vertreiber
(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet,
vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren
unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die
Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum
Endverbraucher zu gewährleisten.Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1
beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem
Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich
Endverbraucher üblicherweise entledigen.
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien
einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein
Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat,
diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten
Batterien.
(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 6 Starterbatterien
(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind
zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich
Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der
neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist
bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der
Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung
mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer Pfanderstattung nach
den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002
ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2866/98 (ABI. EG Nr. L 359 S.1) zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder
sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind,
Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.
(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher
ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
§ 7 Pflichten des Endverbrauchers
(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an
einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder
sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind,
den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als
auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet
haben, vereinbaren.
§ 8 Ausnahmen
Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien
oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können
Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die
Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4
und 5 vereinbaren.
§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
ebenfalls verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die
private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder
ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus
privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von
ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der
Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes
Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung
unentgeltlich bereitzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8
genannten Batterien.
§ 10 Erfolgskontrolle
(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die
Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr
benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare
Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien,
untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien,
untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und
Beseitigungsergebnisse sowie
4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten
Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen Für Hersteller mit
einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. Für
Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten
Batterien gilt Satz 1 entsprechend.Die Dokumentation ist drei Jahre lang
vorzuhalten.
(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten
oder aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben
dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich
anzuzeigen.(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme an einer
Sortieranlage und für Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit
Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als
abgeschlossen. Abschnitt 3Kennzeichnung, Verkehrsverbote
§ 11 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem lnverkehrbringen
mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen.Sind schadstoffhaltige
Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet
der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs
Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr
gebracht werden. Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a., die vor dem 1. September 2001 hergestellt oder in das Gebiet
der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate
ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem
Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben
und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.
§ 12 Hinweispflicht
*)Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den
Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare
Schrifttafeln darauf hinzuweisen,1. dass die Batterien nach Gebrauch in der
Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben
werden können, 2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien
gesetzlich verpflichtet ist und 3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang
1 Nr. 1 und 3 haben.
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 der
Ersten Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1361) wird am 1. Juli 2002 in § 12 nach Satz 1 folgender neuer
Satz 2 angefügt: "Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information
gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben."
§ 13 Verbote
(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit
einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu
bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit
einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem
Verbot ausgenommen.
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die1. schadstoffhaltige
Batterien enthalten und 2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der
Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den
Verbraucher gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2
genannten Gerätegruppen.
(3) Ein lnverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit1.
die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den
Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
2. gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den
Hersteller zurückgegeben werden, und 3. der Hersteller sich gegenüber der
Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend
den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten
oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.
§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien
Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2
genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn,
dass für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften
besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor dem lnverkehrbringen eine
Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät
eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist. Abschnitt 4Beauftragung
Dritter, Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Beauftragung Dritter
Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung
bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3
Batterien in Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Batterien nicht
zurücknimmt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht
verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1
die Rücknahme von Batterien nicht sicherstellt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 2 Batterien nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht
überlässt, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 10 Abs. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 11
Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
kennzeichnet, 10. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 11. entgegen § 13
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in Verkehr bringt
oder 12. entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.
§ 17 Inkrafttreten
Anhang 1
1. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden
nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und
dem chemischen Symbol des für die Einstufung alsschadstoffhaltig
ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches
Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung
Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.
2. Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten
Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen
Batterien nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein,
höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der
Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in
der Größe 1 cm x 1 cm auf die Verpackung gedruckt werden. 3. Das chemische
Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet. Die Abmessung des
Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen vorgeschriebenen
Abmessung. 4. Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein,
dass sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.
Anhang 2
Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen1.
Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt
oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine
ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu
gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und
Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der
schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist. 2. Geräte, die
wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen
enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische
Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie
Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich
ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden können. 3.
Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch
nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder
den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in
sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger
Stoffe, verwendet werden. 4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige
Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten
fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen
und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für
die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.
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